Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der Nigrin GmbH & Co. KG
I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Nigrin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Nigrin“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend einheitlich „Käufer“).
- Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Geltung dieser AGB ausdrücklich ausgeschlossen; Nigrin schließt Verträge auf Grundlage dieser AGB ausschließlich mit Unternehmern.
- Diese AGB sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Nigrin und dem Käufer und gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Nigrin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Nigrin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Abreden mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
II. Geltungsbereich im Online-Umfeld
- Auf der Webseite nigrin.com werden Produkte von Nigrin ausschließlich präsentiert. Ein unmittelbarer Bestell- oder Vertragsabschluss mit Nigrin über nigrin.com findet nicht statt; es erfolgt lediglich eine Weiterleitung auf externe Verkaufsplattformen, insbesondere Amazon.
- Soweit der Käufer Produkte von Nigrin über Drittplattformen (z.B. Amazon) erwirbt, kommt der Kaufvertrag ausschließlich mit dem dort ausgewiesenen Verkäufer zustande. Es gelten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Verkäufers sowie die Plattformbedingungen des jeweiligen Anbieters.
- Diese AGB gelten unmittelbar nur für Verträge, die der Käufer direkt mit Nigrin schließt.
- Informationen und Angaben auf nigrin.com (z.B. Produktbeschreibungen, technische Daten, Abbildungen) dienen ausschließlich der allgemeinen Produktinformation und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Abweichungen und Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
III. Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote von Nigrin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als bindend gekennzeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in Katalogen, Preislisten, sonstigen Medien oder in einem gegebenenfalls von Nigrin bereitgestellten B2B‑Online‑Bestellkanal stellt kein bindendes Angebot dar, sondern nur eine Aufforderung an den Käufer, ein entsprechendes Angebot abzugeben.
- Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Nigrin die Bestellung des Käufers ausdrücklich schriftlich (z.B. per E‑Mail) annimmt oder die Ware an den Käufer ausliefert. Die automatische Eingangsbestätigung einer Bestellung stellt noch keine Annahme dar.
- Angaben von Nigrin zu Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
- Garantien im Rechtssinne, insbesondere Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Nigrin.
IV. Preise, Verpackung, Versandkosten, Preisänderungen
- Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preisangaben von Nigrin als Nettopreise in Euro, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager oder Werk von Nigrin. Versand‑, Fracht‑, Verpackungs‑, Versicherungs‑ und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
- Die Versandkosten werden je Lieferung pauschal oder nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fracht‑ und Tarifsätzen berechnet; die konkrete Regelung kann in gesonderten Konditionen oder Preislisten festgelegt werden.
- Verpackungskosten sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Nigrin nimmt Verpackungsmaterial im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurück. Etwaige Gutschriften für zurückgesandte Verpackungen bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate, ist Nigrin berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen, wenn sich maßgebliche Kostenfaktoren (insbesondere Material‑, Energie‑ und Transportkosten) nachweislich verändern. Die Preisanpassung darf den Umfang der Kostensteigerung nicht überschreiten; sie ist dem Käufer unter Offenlegung der maßgeblichen Kostenelemente mitzuteilen. Übersteigt die Preiserhöhung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Werden Nigrin nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind, ist Nigrin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
V. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Liefer‑ und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Richtwerte, die Nigrin nach Kräften einzuhalten bemüht ist.
- Vereinbarte Lieferfristen setzen voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen Nigrin und dem Käufer geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbracht hat, insbesondere vereinbarte Zahlungen geleistet und erforderliche Unterlagen beigebracht hat. Andernfalls verlängern sich Lieferfristen angemessen, es sei denn, Nigrin hat die Verzögerung zu vertreten.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind und sich daraus keine erheblichen Nachteile für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben.
- Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Nigrin. Zeichnen sich Verzögerungen ab, wird Nigrin den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
- Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Nigrin liegen (z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen, Energie‑ oder Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Pandemien oder vergleichbare Ereignisse), verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Nigrin wird den Käufer über Beginn und Ende derartiger Umstände informieren. Führen solche Ereignisse zu einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, von außen kommender und durch zumutbare Sorgfalt nicht abwendbarer Ereignisse sind ausgeschlossen, soweit Nigrin die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Nigrin, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
- Der Käufer kann Nigrin frühestens nach Ablauf eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermins in Verzug setzen. Voraussetzung für Rücktritts‑ oder Schadensersatzrechte wegen Verzugs ist, dass der Käufer Nigrin eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat, es sei denn, eine Nachfristsetzung ist gesetzlich entbehrlich.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, sofern der Käufer Unternehmer ist, mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann Nigrin die Ware gegen die üblichen Transportrisiken versichern.
- Der Käufer ist zur Abnahme der gelieferten Ware verpflichtet. Verweigert der Käufer ohne rechtfertigenden Grund die Annahme, kann Nigrin nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Verlangt Nigrin Schadensersatz, beträgt dieser pauschal 15 % des Nettokaufpreises, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; Nigrin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Bei Sonderanfertigungen oder speziell für den Käufer beschafften Waren bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der bestellten Menge vorbehalten, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Liefermenge.
VI. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von Nigrin innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem von Nigrin angegebenen Konto.
- Nigrin kann mit dem Käufer die Teilnahme am SEPA‑Lastschriftverfahren vereinbaren. In diesem Fall ermächtigt der Käufer Nigrin, fällige Rechnungsbeträge von dem angegebenen Konto im SEPA‑Lastschriftverfahren einzuziehen und für ausreichende Deckung zu sorgen. Entstehen Nigrin infolge einer vom Käufer zu vertretenden Rücklastschrift Bankgebühren oder sonstige Kosten, hat der Käufer diese zu erstatten.
- Zahlungen per Scheck oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont‑ und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
- Vertreter oder Mitarbeiter von Nigrin sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie über eine ausdrückliche Inkassovollmacht verfügen. Andernfalls hat eine Leistung an diese Personen keine schuldbefreiende Wirkung.
- Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld unabhängig von den vereinbarten Fälligkeiten sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug ist, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
- In den Fällen der Ziffer 5 ist Nigrin berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VII. Gewährleistung und Haftung
- Für die Rechte des Käufers bei Sach‑ und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Da Nigrin ausschließlich mit Unternehmern kontrahiert, gelten ergänzend die Absätze 2 ff. dieser Ziffer.
- Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen des Zumutbaren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt § 377 HGB: Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen sowie Fehlmengen sind Nigrin innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind insoweit ausgeschlossen.
- Bei Mängeln steht Nigrin das Wahlrecht zu, ob Nigrin den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur) oder durch Ersatzlieferung beseitigt. Das Recht von Nigrin, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits‑ und Materialkosten, trägt Nigrin, soweit sich der Liefergegenstand am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort befindet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort verbracht wurde, trägt der Käufer, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, ist Nigrin berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten (insbesondere Prüfungs‑ und Transportkosten) vom Käufer ersetzt zu verlangen.
- Nigrin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Nigrin nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Nigrin jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die Haftung von Nigrin nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleibt unberührt. Soweit die Haftung von Nigrin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Nigrin.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Nigrin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von Nigrin aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten in üblichem Umfang gegen Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen hat der Käufer Nigrin den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware hat der Käufer Nigrin unverzüglich schriftlich zu unterrichten und Nigrin alle für eine Intervention erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, Nigrin nicht gehörenden Waren erfolgt stets für Nigrin als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Nigrin zu verpflichten. Nigrin erwirbt an der dadurch entstehenden neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen.
- Erlischt das Eigentum von Nigrin infolge Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer Nigrin bereits jetzt seine Eigentums‑ bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Nigrin nimmt diese Übertragung an. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für Nigrin.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und keine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Bereits jetzt tritt der Käufer Nigrin zur Sicherheit sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (brutto) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird. Nigrin nimmt diese Abtretung an.
- Der Käufer bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Nigrin ist jedoch berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, Nigrin alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung offen zu legen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Nigrin zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird Nigrin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Nigrin freigeben. 7
- Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Nigrin berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich einen Rücktritt vom Vertrag dar; Nigrin behält sich den Rücktritt ausdrücklich vor. Der Käufer hat Nigrin auf Verlangen Zugang zu den Geschäftsräumen und Lagern zu gewähren, damit Nigrin die Vorbehaltsware in Besitz nehmen kann, soweit dem nicht gesetzliche Besitzschutzrechte entgegenstehen.
- Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten können von Nigrin pauschal mit 10 % des Verwertungserlöses angesetzt werden; dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt keine oder geringere Kosten entstanden sind, Nigrin bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.
- Beantragt der Käufer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird ein entsprechendes Verfahren eröffnet, ist Nigrin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
IX. Warenrückgabe (freiwilliges Rückgaberecht)
- Ordnungsgemäß und mangelfrei gelieferte Ware wird – unbeschadet gesetzlicher Ansprüche – nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Nigrin und nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zurückgenommen. Voraussetzung ist, dass sich die Ware in einwandfreiem, originalverpacktem und verkaufsfähigem Zustand befindet.
- Für freiwillig zurückgenommene Ware erteilt Nigrin eine Gutschrift, wobei 10 % des Nettowarenwertes als Wiedereinlagerungsgebühr einbehalten werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist; Nigrin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Dieses freiwillige Rückgaberecht lässt die gesetzlichen Rechte des Käufers (insbesondere Gewährleistungsrechte) unberührt.
X. Exportkontrolle / No‑Russia‑Klausel (Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014)
- Der Käufer verpflichtet sich, Waren, die in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt an natürliche oder juristische Personen in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder wiederauszuführen oder solchen Personen in anderer Weise zur Verfügung zu stellen, noch solche Waren zur Verwendung in der Russischen Föderation zu liefern.
- Der Käufer wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zweck der vorstehenden Regelung nicht durch Dritte in der weiteren Liefer‑ und Handelskette, einschließlich Wiederverkäufern, vereitelt wird.
- Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungs‑ und Compliance‑Mechanismus ein und hält diesen aufrecht, um etwaige Verstöße oder Umgehungshandlungen in der weiteren Lieferkette zu erkennen.
- Jeder Verstoß des Käufers gegen die Bestimmungen dieser Ziffer stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar. Nigrin ist berechtigt, auf solche Verstöße mit angemessenen Maßnahmen zu reagieren, insbesondere
- den Vertrag und/oder die Geschäftsbeziehung mit dem Käufer außerordentlich zu beenden und
- gegenüber dem Käufer, soweit dieser Unternehmer ist, eine angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
- Der Käufer wird Nigrin unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der vorstehenden Vorgaben informieren, insbesondere über ihm bekannte Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieser Klausel vereiteln könnten. Auf Anforderung von Nigrin hat der Käufer innerhalb von zwei Wochen angemessene Informationen und Nachweise zur Einhaltung dieser Pflichten zur Verfügung zu stellen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von Nigrin, derzeit Osnabrück, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Nigrin und dem Käufer ist – sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist – Osnabrück. Nigrin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG) sowie aller sonstigen internationalen und supranationalen Kollisionsnormen, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden.
XII. Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung; gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel, soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht.
Osnabrück, im April 2026Nigrin GmbH & Co. KG