MIL­LIONS OF SAT­IS­FIED CUS­TOM­ERSMADE IN GER­MANYSINCE 1896
PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1 L
PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1 L
PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1 L
PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1 L

NIGRIN PERFORMANCE

Kühler-Schutz Universal 1 L

Item no. 71330

  • Schützt Motor & Kühlsystem ganzjährig

  • Pflegt aktiv das gesamte Kühlsystem & beugt Überhitzung vor

  • Mit allen herkömmlichen Kühlmitteln mischbar

  • Wirkt unverdünnt bis –36 °C

Size:1 l
Siegel

The pro­duct in de­tail


Der NIGRIN Performance Kühler-Schutz bietet langanhaltenden Schutz für Motor und Kühlsystem – sowohl im Sommer als auch im Winter. Die gebrauchsfertige Mischung schützt zuverlässig vor Frost, Überhitzung und Korrosion und ist mit gängigen Metallen und Dichtungen im Kühlsystem verträglich.

Die spezielle Additiv-Formel verlängert die Lebensdauer des Kühlsystems und sorgt für optimale Betriebstemperaturen. Ideal für moderne Motoren mit hohem Leistungsanspruch.

Produktvorteile:

  • Frostschutz bis -36 °C
  • Schützt zuverlässig vor Korrosion und Überhitzung
  • Gebrauchsfertige Mischung – sofort einfüllbar
  • Verträglich mit Aluminium, Stahl, Kunststoff und Gummi
  • Ganzjährig einsetzbar für moderne Kühlsysteme

NIGRIN PERFORMANCE Kühlerschutz Universal ist für alle Motoren und alle Fahrzeuge geeignet und besonders einfach in der Anwendung, da mit allen herkömmlichen Kühlmitteln mischbar. Amin-, nitrit-, phosphat- und silikatfrei. OAT-Technologie.



Application steps

01

Kühl­sys­tem ent­lee­ren

Kühlsystem entleeren und spülen, alte Kühlflüssigkeit vorschriftsmäßig entsorgen.

02

Küh­ler­schutz ein­fül­len

Kühlsystem mit PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1000 ml und destilliertem Wasser gemäß Mischtabelle befüllen.

03

Kühl­sys­tem ent­lüf­ten

Kühlsystem vollständig entlüften.

04

Füll­stand prü­fen

Kühlflüssigkeit mit Mess-Spindel prüfen und gegebenenfalls nachfüllen.

Note

Kühlflüssigkeit in den vom Fahrzeughersteller angegebenen Intervallen erneuern. Für Österreich gilt: Auf die Rücknahmeverpflichtung gemäß ChemG § 47 Abs. 2 wird hingewiesen.

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